Mölle - Süd - Camp e.V. Naturcampingplatz Möllensee / Südufer 15537 Grünheide / OT Alt Buchhorst
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Satzung

Idylle am See

MÖLLE-SÜD-CAMP e.V.

 

Satzung vom 06.09.1992

 

mit eigearbeiteten Änderungen gemäß

 

Vorstandsbeschluss vom 28.01.1993

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.05.1994 und

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.10.2007 und

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Mölle-Süd-Camp“ (MSC), nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin und hat ausschließlich gemeinnützige Zielstellungen.

 

 

§ 2 Ziel und Zweck

 

(1)      Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Natur-, Landschafts- und Umweltschutz am Möllensee bei Grünheide (Mark) zu fördern und durch die Tätigkeit seiner Mitglieder aktiv zu beeinflussen.

(2)      Konkretes Ziel des Vereins ist es, das Gelände des Nichtholzbodens 45 der Abteilung 7230 und angrenzende Gebiete am Südufer des Möllensees gemäß Flurkarte „Forstrevier Alt-Buchhorst / Schmalenberg“ landschaftsmäßig naturnah zu erhalten.

(3)      Der Verein wird auf dem Geländedurch die Schaffung notwendiger Voraussetzungen den Wasser-, Angel- und Wandersport fördern und sich dabei an Kinder und Jugendliche wenden.

(4)      Wanderwege werden durch das Gelände geführt, um anderen Menschen Einblick in die Arbeit des Vereins zu gewähren und sie für die Fragen des Umweltschutzes zu gewinnen und Verständnis für die Erhaltung der natürlichen Umwelt zu wecken.

(5)      Der Verein schafft Möglichkeiten, dass seine Mitglieder und andere an den Zielen des Vereins interessierte Menschen zur Erfüllung dieser Ziele für einen abgegrenzten Zeitraum ihren Aufenthalt auf dem im Pkt. 2 genannten Gelände nehmen können.

(6)      Der Verein ist im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden bestrebt, über das im Pkt. 2 näher bezeichnete Gelände hinaus, weitere Flächen in seine Arbeit einzubeziehen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)      Der MSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke gemäß Abgabenordnung. Der MSC ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(2)      Mittel des MSC dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des MSC erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)      Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der in der Bundesrepublik Deutschland einen festen Wohnsitz hat, das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine schriftliche Beitrittserklärung abgibt, ein Beitrittsgeld von 100,- Euro entrichtet und die Satzung ohne Einschränkungen anerkennt und fördert sowie freiwillige Arbeitsleistungen für die Verwirklichung der im § 2 dieser Satzung gestellten Ziele erbringt.

(2)      Die Mitgliedschaft ist zeitlich nicht begrenzt, sie ist nicht übertragbar oder vererbbar. Sie endet mit:

§  schriftlicher Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres

§  Tod des Mitgliedes

§  Ausschluss

(3)      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 5 Ausschluss

 

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Satzung verstoßen oder die Aufenthalts- und Verhaltensordnung verletzen. Ein Ausschluss erfolgt nach einer schriftlichen Abmahnung durch den Vorstand und eines weiteren Verstoßes. Der Ausschluss wird vom Vorstand schriftlich ausgesprochen und ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

 

§ 6 Beiträge

 

Es sind Mitgliedsbeiträge gemäß Beitragsordnung zu entrichten, die jährlich vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

§ 7 Organe

 

Organe des MSC sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)      Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder.

(2)      Jedes Mitglied hat eine Stimme

(3)      Die ordentliche Mitgliederversammlung soll zu Beginn und zum Ende der „Sommersaison“ auf Einladung durch den Vorsitzenden zusammentreten. Ort, Zeit und Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor deren Zusammentreten per Aushang im Mitteilungskasten des Vorstandes auf dem Vereinsgelände am Möllensee oder per Post schriftlich anzukündigen.

(4)      Der Vorsitzende ist verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder (§37 BGB) einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor deren Zusammentreten per Aushang im Mitteilungskasten des Vorstandes auf dem Vereinsgelände am Möllensee oder per Post schriftlich anzukündigen.

(5)      Beschlüsse von Mitgliederversammlungen bedürfen der einfachen Mehrheit bei mindestens 40 anwesenden Mitgliedern, Satzungsänderungen einer Mehrheit von 3/4. Stimmenenthaltungen werden bei Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

(6)      Die Mitgliederversammlung entscheidet über Ziele, Aufgaben und Struktur des Vereins. Sie beschließt über die Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes.

(7)      Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

(8)      Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben.

 

 

§ 9 Vorstand

 

(1)      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei (2) stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier (4) weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2)      Zwischen den Mitgliederversammlungen ist der Vorstand oberstes Beschlussorgan. Er bestimmt die Richtlinien der Arbeit und der Organisation des MSC. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(3)      Der Vorstand bestellt einen Leiter für das Vereinsgelände und bestätigt eine ehrenamtliche Leitung zur Regelung von ortsgebundenen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung. Der Vorstand beschließt eine Aufenthalts- und Verhaltensordnung sowie eine Finanzordnung.

(4)      Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit.

(5)      Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

(6)      Der Vorstand ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich für Vereinsmitglieder öffentlich.

(7)      Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

 

§ 10 Haushaltsplan

 

Für jeder Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Er wird vom Vorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung bestätigt. 

 

 

§ 11 Kostenerstattung

 

Persönliche Aufwendungen, die im Auftrage des Vereins entstehen, werden gemäß der Finanzordnung erstattet.

 

 

§ 12 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu prüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen ihr die Entlastung des Vorstandes vor.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

(1)      Die Auflösung des MSC kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, sofern 2/3 aller Mitglieder dafür stimmen.

(2)      Bei Beschlussunfähigkeit ist mit einer Frist von 2 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

(3)      Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des vorhandenen Vermögens des MSC, wobei dieses ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken zufallen muss.  

 

 

§ 14 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06.09.1992 beschlossen. Sie tritt mit der Registrierung des Vereins in Kraft.